GlasklarTV Videoproduktion
info@glasklar-tv.de

 AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1.7.2008

 

§ 1 Geltungsbereich

Für Verträge über eine Film- und Fernsehproduktion (im weiteren Filmproduktion genannt), Beratung, Konzeptentwicklung, Redaktion (im weiteren Dienstleistung genannt) zwischen Glasklar Videoproduktion Peter Wolf (im weiteren Auftragnehmer genannt) und dem Besteller (im weiteren Auftraggeber genannt ), gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit seiner Unterschrift unter die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbedingungen des Auftraggebers keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in dem Angebot des Auftraggebers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien vereinbaren Inhalt und Umfang der Filmproduktion oder Dienstleistung. Grundlage des Vertragsgesprächs sind Produktionsstandards des Auftragnehmers. Beispiele für Produktionsstandards werden dem Auftraggeber im Verhandlungsgespräch gezeigt oder können auf der Internetseite des Auftragnehmers unter www.glasklar-tv.de betrachtet werden. Diese Beispiele repräsentieren verschiedene Standards, die sich hinsichtlich Umfang und Ausstattung der Produktion unterscheiden. Die Wahl des Standards, für den der Auftraggeber die Filmproduktion oder Dienstleistung einsetzen will, wird in der Regel durch den beabsichtigten Verwendungszweck bestimmt. Die Produktionstandards bilden grundsätzlich den Maßstab für den vertraglich geschuldeten Umfang der vereinbarten Produktion. Abweichungen von den Produktionsstandards bedürfen der vertraglichen Vereinbarung.

 

§ 3 Vertragsabschluß

Der vereinbarte Inhalt und Umfang der Filmproduktion oder der Dienstleistung werden in einem Vertrag beschrieben. Aus Beweisgründen ist Schriftform zu wählen. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. In jedem Fall erfolgt vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung in Form eines Vertrages, die vom Auftraggeber gegenzuzeichnen ist.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien - Drehorganisation

Der Auftraggeber ist aufgrund der besonderen Anforderungen einer Filmproduktion zur Mitwirkung bei der Filmproduktion oder der Dienstleistung verpflichtet.

Drehbuch und Rohschnitt: Der Auftraggeber hat, soweit erforderlich, einzelne Produktionabschnitte z.B. nach Vorlage des Drehbuches oder des Rohschnittes der Filmproduktion oder Dienstleistung zu prüfen und zu bestätigen. Vor den Dreharbeiten erhält der Auftraggeber in der Regel ein Drehbuch, in dem Filmszenen und Darsteller (im weiteren Protagonisten genannt) beschrieben werden. Das Drehbuch ist verbindliche Grundlage für die Produktion insbesondere für die Dreharbeiten und konkretisiert damit das vertraglich geschuldete Produktionssoll. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Drehbuch in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung beim Auftraggeber zu prüfen und freizugeben. Auf der Grundlage des Drehbuchs und aus den Materialien der Dreharbeiten erstellt der Auftragnehmer eine vorläufige Fassung der Filmproduktion oder Dienstleistung, der sog. Rohschnitt. Dieser ist vom Auftraggeber innerhalb 7 Werktagen zu prüfen und freizugeben.

Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige Änderungen im Rahmen des Vertragssolls zu verlangen. Vom ursprünglichen Vertragssoll abweichende zusätzliche oder neue Leistungen können gegen entsprechende Vergütung vereinbart werden. Die Entscheidung über die Ausführung liegt beim Auftragnehmer. Auf dieser Grundlage erstellt der Auftragnehmer eine zweite Rohfassung. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, zu prüfen und freizugeben, ob seine Änderungswünsche vereinbarungsgemäß umgesetzt wurden. Auf der Grundlage der zweiten Rohfassung wird die Produktion oder Dienstleistung mit Sprecher und der Mischung fertiggestellt. Änderungen im Drehbuch, Umstellungen oder Ähnliches, sind grundsätzlich nicht mehr möglich, vorbehaltlich einer etwaigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.

 

Drehorganisation:Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber einen Drehplan für die Filmproduktion oder Dienstleistung. In dem Drehplan werden Termine und Umfang der Produktionstage am Drehort festgelegt. Der Auftraggeber hat auf dieser Grundlage für einen ungehinderten Ablauf der Dreharbeiten zu den vereinbarten Terminen zu sorgen, soweit diese in Geschäftsbereich des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dort ausreichende und zugängliche Stromversorgung zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungsverpflichtung und wird dem Auftragnehmer die leistungserbringung an dem geplanten Drehtag unmöglich oder kommt es dadurch zu Verzögerungen, die den zeitlichen Umfang des geplanten Drehpensums oder den Einsatz der vom Auftragnehmer für diesen Drehtag gemieteten Geräten verlängern oder zusätzliche Vergütung für vorgesehene Protagonisten verursachen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dreharbeiten abzubrechen und die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich einen Ersatztermin zu benennen.

 

Personaleinsatz: Der Auftragnehmer ist, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedürfte, nach seiner Entscheidung jederzeit berechtigt, zur Ausführung des erteilten Auftrages, Dritte hinzuzuziehen. Soweit es sich um vom Auftragnehmer zu stellende bestimmte Protagonisten handelt und diese verhindert sind, wird der Auftragnehmer die Zustimmung beim Auftraggeber für Ersatzprotagonisten einholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich seine Zustimmung zu erklären oder zu verweigern. Für den Fall der Verweigerung bedarf es einer nachvollziebaren Begründung. Verweigert der Auftraggeber einen zweiten Vorschlag des Auftragnehmers ist er verpflichtet, einen eigenen Vorschlag für einen Ersatzprotagonisten zu machen.

 

§ 5 Persönlichkeitsrechte, weitere Nebenpflichten des Auftraggebers

Zustimmungserklärungen: Soweit Mitarbeiter oder Angestellte oder Dritte auf Seiten des Auftraggebers an der Filmproduktion als Protagonisten mitwirken und darin dargestellt werden sollen, ist der Auftraggeber zum Schutz derer Persönlichkeitsrechte verpflichtet, diese dem Auftragnehmer in angemessener Frist vor Erstellung des Drehbuches und spätestens eine Woche vor Drehbeginn zu benennen und deren schriftliche Zustimmung für diesen Zweck einzuholen und dem Auftragnehmer zu übermitteln. Liegen die Zustimmungserklärungen nicht rechtzeitig vor oder werden diese nur mündlich mitgeteilt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung gegenüber diesem Personenkreis frei, wenn diese Personen Ansprüche aus Haftung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, der Auftragnehmer sich aber an den vertraglichen Umfang und Inhalt der Filmproduktion gehalten hat.

Bei Auftragsproduktionen in denen es dem Auftraggeber nicht möglich ist, die Zustimmungserklärungen der vertraglich bestimmten Protagonisten einzuholen und er dies dem Auftragnehmer ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt hat, holt der Auftragnehmer selbst die Zustimmungserklärungen ein. Verweigern diese für die Filmproduktion vorgesehenen Protagonisten des Auftraggebers deren Zustimmung, hat der Auftraggeber für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Dadurch möglicherweise nachweislich entstehenden Kosten für Verzögerungen der Filmproduktion hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen. Wird die Filmproduktion mangels Zustimmung eines vom Auftraggeber vorgesehenen Protagonist nicht mehr möglich, kann ihm der Auftragnehmer zur Bestimmung eines Protagonisten eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Sollte auch diese Frist erfolglos verstrichen sein kann der Auftragnehmer ohne weitere Nachfristsetzung den Vertrag kündigen. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen und weiteren Schaden, z.B. den entgangenen Gewinn für den aufgehobenen Vertragsteil ersetzt verlangen.

 

§ 6 Urheberrecht – Referenz – Copyright

Urheberrecht: Der Auftragnehmer hat das Urheberrecht an  seinen Produktionen – einschließlich am Drehbuch und an Rohfassungen. Sollte nichts anderes vereinbart sein, verbleiben die Rechte an der Filmproduktion oder Dienstleistung grundsätzlich beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber im Gegenzug ein gemäß dem Vertrag näher bezeichnetes Nutzungsrecht ein. Darin kann die Berechtigung und der Umfang etwaiger Vervielfältigungen der Produktion durch den Auftraggeber geregelt werden. Dies bedarf der gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

Copyright: Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenlogo als Copyrightvermerk im Abspann und auf dem Cover einer Produktion zu zeigen. Er hat weiterhin das Recht das Werk zur Eigenwerbung/Referenz im eigenen Hause, vor Ort bei Kundengesprächen oder in Ausschnitten bis zu 3 Minuten Dauer auf der Webseite www.glasklar-tv.de  zu präsentieren, sofern dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.

 

§ 7 Rohmaterial

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Rohmaterial maximal 3 Monate nach Abnahme der Filmproduktion aufzubewahren. Danach dann kann das Material gelöscht werden. Längere Aufbewahrungszeiten müssen ausdrücklich vereinbart werden.

 

§ 8 Preis und Liefertermin – Zahlungen - Verzug

Die vereinbarte Vergütung versteht sich (falls nicht anders vereinbart) als Festpreis zuzüglich der jeweils derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich etwaiger Versandkosten. Sie wird mit der Abnahme der Filmproduktion oder Erfüllung der vertragsgemäßen Dienstleistung und Prüfung durch den Auftraggeber in angemessener Frist – in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zustellung beim Auftraggeber fällig. Die Lieferung oder Erfüllung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Terminen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese werden fällig nach

1.      Erstellung des Drehbuches und Prüfung durch den Auftraggeber in angemessener Frist – in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung beim Auftraggeber. Die Leistung entspricht nach dem kalkulierten Leistungsumfang in der Regel 20% der Gesamtleistung

2.      Erstellung der Rohfassung der Filmproduktion z.B. mit Protagonisten und Prüfung durch den Auftraggeber in angemessener Frist - in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung beim Auftraggeber. Die Leistung entspricht nach dem kalkulierten Leistungsumfang in der Regel 50% der Gesamtleistung

Abschlagszahlungen des Auftraggebers sind nur vorläufige Zahlungen. Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Güte der Teilleistungen ist damit nicht verbunden.

Zahlungen werden auf Rechnung und Überweisung geleistet.

Befindet sich der Auftraggeber in Verzug mit Abschlagszahlungen oder der Schlußzahlung, wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5 € für jede Mahnung erhoben vorbehaltlich weiteren Verzugsschadens.

Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Abschlagszahlung in Verzug kann der Auftragnehmer eine angemessen Nachfrist setzen und die Erfüllung des Vertrages nach fruchtlosem Ablauf der Frist ablehnen. Danach kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne weitere Fristsetzung den Vertrag kündigen.

 

§ 9 Kündigung

Wird eine vereinbarte Filmproduktion oder Dienstleistung gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen.

Aus Beweisgründen ist eine Kündigung schriftlich durch den Auftraggeber zu erklären.

Der Auftragnehmer rechnet daraufhin seine Leistungen unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber außerdem 5% Entschädigung für den gekündigten Leistungsteil zu berechnen. Beide Seiten sind berechtigt, eine höhere oder geringere Entschädigung nachzuweisen.

 

§ 10 Gewährleistung

Die Filmproduktion wird in der Regel auf Medienträgern, wie z.B. auf einer DVD, abgespeichert. Das Datenmaterial wiederum wird in bestimmten Dateiformaten abgespeichert.

Der Auftragnehmer prüft unter Mitwirkung des Auftraggebers, ob die vereinbarten Medien und Dateiformate auf den vom Auftraggeber geplanten Geräten eingesetzt und abgespielt werden können – sog. Kompatibilität.  Der Auftragnehmer kann jedoch keine Haftung dafür übernehmen, dass die gelieferten und vereinbarten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten des Auftraggebers fehlerfrei abspielbar sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum sachgemäßen Gebrauch der Medien. Filme, die für den Kunden auf unseren Youtubechannel o.a. (Social Media Kanäle) geladen werden sollen, werden mit den Standardeinstellungen von youtube wiedergegeben. Besondere Wünsche, wie Lizenzangaben zur Unterbindung der Einbindung in andere Kanäle oder Websites, Abgabe von Kommentaren o.ä.  sind uns schriftlich mitzuteilen. Für eine mißbräuchliche Verwendung Dritter übernehmen wir keine Haftung.

 

§ 11 Gerichtsstand und salvatorische Klausel

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht - in München – vereinbart.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen als Grundlage für einen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

Glasklar Videoproduktion
Inh. Peter Wolf
Lindwurmstr. 149
80337 München
Telefon: 089-53 86 87 53
Ust-Id-Nr: 231 662 491